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Warum gibt es unsere Dienstleistungen?

Höchstrichterliche Rechtsprechung:

"Ein Hersteller hat dafür zu sorgen, dass Produkte, die er dem Markt zuführt, verkehrssicher sind. Er hat deshalb durch klare Bedienungsanleitungen Gefahren, die sich durch Gebrauch, Wartungs-, Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ergeben können, zu mindern und vor spezifischen, nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren zu warnen. Er hätte seine Bedienungsanleitung so fassen müssen, dass diejenigen, die die Maschine zu bedienen haben, auf konstruktionsbedingte besondere Gefahren nicht erst durch scharfes Nachdenken oder durch Rückschlüsse aufmerksam werden."

Der VDI zu Benutzerinformationen:

"Nach deutschem Recht haftet der Hersteller gemäß § 823 BGB für eine umfassende Information der Benutzer über alle mit dem Produkt verbundenen Risiken und Gefahren. Er hat für eine verständliche und vollständige Anleitung des Benutzers zur sachgemäßen und gefahrlosen Inbetriebnahme, Verwendung und Handhabung der Produkte zu sorgen. Auch für Instruktionsfehler gilt die Umkehr der Beweislast. Ist eine Benutzerinformation mangelhaft, hätte eine vollständige, dem Stand der Technik entsprechende Ausführung den Schaden vermieden, so gilt dies als ursächlich und verpflichtet zum Schadenersatz. Ein theoretisch möglicher Entlastungsbeweis dürfte praktisch selten Erfolg haben."

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